§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Personenzentrierte Rechtsassistenz Hamburg” und wird PRA-Hamburg abgekürzt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hmaburg.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) PRA Hamburg ist ein berufsorientiertes Netzwerk. Es dient dem Ausgleich von Nachteilen, die durch seelische und psychische Behinderungen entstehen sowie dem Schutz der individuellen Lebensführung.
(2) Aufgabe und Ziel ist es, Mitglieder zu vernetzen und die rechtliche Teilhabe der Menschen mit seelischen und psychischen Behinderungen zu fördern.
(3) Die PRA-Hamburg übt ihre Tätigkeit nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen aus. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerlich begünstigte Zwecke im Sinne des § 34 g des Einkommenssteuergesetzes. Die PRA-Hamburg ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vorstand und Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Erträge oder auf das Vermögen der PRA-Hamburg. Die Mittel und gegebenenfalls vorhandene Überschüsse sollen ausschließlich und unmittelbar den satzungsgemäßen Aufgaben dienen
§ 3 Mitgiedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden die bereit und in der Lage ist die Vereinszwecke zu fördern. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder
c) Tod.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2b steht dem/der Betroffene/n das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2 / 3 der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
(4) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der PRA-Hamburg und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Jahresbeitrags, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
§ 5 Organe
Organe der PRA-Hamburg sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand kann weitere Ausschüsse bilden. In diesem Beschluss ist festzulegen, welche Aufgaben der Ausschuss übernehmen sowie welche Rechte und Pflichten er haben soll.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern zusammen.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein.
Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Dann gilt die Einladung als zugegangen.
Alternativ können die Mitglieder auch per eMail geladen werden. Eine solche, elektronische, Einladung muss ebenfalls vier Wochen vor der Versammlung, verschickt werden. Es gilt die letzte bekannte eMail-Adresse.
Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
Die Vereinsmitglieder können sich bei einer Abstimmung durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss selbst Mitglied des Vereins sein.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht, werden im Protokoll jedoch festgehalten. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich und geheim durch Stimmzettel. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden und 1 Stellvertretern/innen,
b) dem/der Kassenverwalter/in,
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem/r Stellvertreter/in Jeder von Ihnen vertritt den Verein allein. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Einzelvertretung jedes Vorstandsmitgliedes ist in der Weise beschränkt, dass das Vorstandsmitglied bei Rechtsgeschäften von mehr als Euro 2.500,- verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu tätigen ist. Die Einladung ergeht schriftlich durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Einladung ergeht jeweils an die letzte bekannte Anschrift des Vorstandsmitglieds und muss mindestens vier Wochen vor der Vorstandssitzung zur Post gegeben werden. Dann gilt die Einladung als zugegangen.
Alternativ kann zur Vorstandssitzung auch per eMail eingeladen werden. Eine solche, elektronische Einladung muss ebenfalls vier Wochen vor der Vorstandssitzung an die Vorstandsmitglieder verschickt werden. Es gilt die letzte bekannte eMail-Adresse.
(4) Jedes Vorstandsmitglied hat gleiches, einfaches Stimmrecht bei Vorstandssitzungen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
a. Führung der laufenden Geschäfte
b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
c. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
e. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern/innen entscheidet das vom Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
(7) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes dadurch abberufen, dass sie mit einer Mehrheit von 2 / 3 der erschienenen Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt.
Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
(8)
Aus dem Vorstand scheidet aus, wer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zurücktritt. Seine/ihre Position wird bis zur Neubesetzung kommissarisch vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter/innen übernommen. Eine Neubesetzung hat binnen drei Monaten nach dem Rücktritt zu erfolgen.
§ 7 Geschäftsführer
1. Der Vorstand wird ermächtigt, einen hauptamtlichen Geschäftsführer für den Verein einzustellen. Dieser leitet in Absprache mit dem Vorstand die Geschäfte des Vereins. Dem Geschäftsführer muss die individuelle Rechtsberatung gestattet sein.
2. Dem Geschäftsführer wird Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins erteilt. Überdies darf der Geschäftsführer, nach Genehmigung durch den Vorstand weitere hauptamtliche Mitarbeiter einstellen.
3. Mit dem Geschäftsführer wird ein Anstellungsvertrag mit angemessener Vergütung geschlossen.
4. Der Geschäftsführer kann weitere Beschäftigungsverhältnisse zur Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung und des Vereins schließen.
§ 8 Versammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung.
Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
Die Einberufung erfolgt durch Einladung in Textform iSd § 126b BGB unter Angabe der Tagesordnung. Die Form ist durch Verwendung einer Email gewahrt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Werktage. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post oder Versand der Email.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst. Jedes volljähriges Mitglied ist stimmberechtigt und wählbar. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, kann innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, welche dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
.§ 9 Auflösung
Die PRA-Hamburg kann mit den Stimmen von 2 / 3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das evtl. vorhandene Vermögen auf eine soziale und/oder gemeinnützige Einrichtung über, die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
