PRA

 

Die Personenzentrierte Rechtsassistenz (PRA) dient dem Ausgleich von Nachteilen, die durch seelische und psychische Behinderungen entstehen und dem Schutz der individuellen Lebensführung.

PRA ist keine rechtliche Betreuung, Rechtsberatung oder anwaltliche Vertretung.

PRA geht davon aus, dass die Wechselwirkung zwischen Behinderung und asymmetrischer Kommunikation eine Barriere darstellt, welche eine gleichberechtigte Teilhabe an der Privatautonomie sowie der Verwirklichung subjektiver Rechte gefährdet.

Die PRA begleitet und fokussiert die Kommunikation und deren Vorbereitung sowohl mit privaten, als auch mit öffentlichen Personen und Stellen.

Die PRA fördert zur akzeptierten Teilhabe die Compliance und macht ihren Verlauf für die Herabsetzung der Barrieren nutzbar.

Behinderung wird dabei im Sinne des Artikels 1 Satz 2 der UN Behinderten-rechtskonvention (UN-BRK) verstanden, als eine
„langfristige seelische oder geistige Beeinträchtigung, die einen Nachteil bei der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft darstellt.“

Die PRA ist ein Instrument zur Verwirklichung der Art 12 und 13 der UN-BRK. Sie ist auch bei einer bestehender rechtlicher Betreuung ergänzend möglich.
Gleichzeitig ist die PRA ein Instrument zur Verhütung von ersetzenden Entscheidungen, insbesondere auch durch rechtliche Betreuungen.

Durch die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung werden täglich Menschen besonders in ohnehin schwierigen Lebenssituationen in ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit zu oft unnötig eingeschränkt oder verlieren diese sogar vollständig.

Institutionen, wie z.B. Krankenhäusern, Behörden oder Einrichtungen schlagen häufig unnötig reflexartig rechtliche Betreuungen als Lösung für alle Problemlagen vor.

Eine von der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) geforderten Inklusion des Menschen durch rechtliche Assistenz wird so erschwert.
Davon betroffen sind nicht nur Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung, sondern auch alle, die für ihre Umwelt einen engen Verhaltenskorridor des „Normalen“ verlassen oder in unübersichtliche und vielschichtige Krisensituationen geraten, mit denen Angehörige und die vorhandenen Sozialdienste überfordert sind.

Die PRA ermöglicht es statt dessen, sich barierefrei selbst kommunikativ angemessen einzubringen, eine angemessene Rechtsberatung und Vertretung zu finden, sowie rechtliches Gehör zu erlangen.
Die PRA ist damit auch ein Mittel zur Verwirklichung von Inklusion.
Die PRA stellt aber weder einen Ersatz für notwendige ersetzende Entscheidungen in Krisensituationen dar, noch ist sie eine autonome Rechtsvertretung.

Die Leistungen der PRA

COMPLIANCE

Abweichendes Verhalten kann Sanktionen zur Folge haben und die gleichberechtigte Teilhabe gefährden.
Im Rechtsverkehr können die Sanktionen existenzvernichtend sein. Neben Strafen und Schulden kann eine mangelnde Compliance zum Auschluss aus dem Rechtsverkehr führen.
Die PRA entwickelt individuelle Compliancepläne, die beinhalten:
● Bestimmung der Anforderungen
● Identifizierung von Risiken
● Abstimmung mit den Bedürfnissen
● Implementierung in die eigene Kommunikation
● Entwicklung von Mechanismen zur Sicherstellung
● Notfallpläne

und begleitet diese.

ORGANISATIONSKOMMUNIKATION

Die eingeschränkte Fähigkeit zum Transport von Kommunikationsinhalten in die rechtliche Zusammenhänge behindert die erfolgreiche Teilhabe im Rechtsverkehr und beeinflusst den ungehinderten Zugang zur Justiz.
Die PRA begleitet durch:
● Identifizierung von Bedürfnissen
● Fokussierung auf Kerninhalte
● Bestimmung der sich daraus ergebenden Notwendigkeiten
● Aufbereitung der Inhalte
● Begleitung der externen Kommunikation
● Erarbeitung von Notfallplänen.

Finanzierung der PRA

Eine PRA kann grundsätzlich privat finanziert werden oder aus einem persönlichen Budget der Eingliederungshilfe , welches beim Sozialhilfeträger oder dem Integrationsamt beantragt werden sollte.

Auf die Gewährung des Budgets besteht seit dem 1.1. 2008 bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

Die PRA ist in der Vergangenheit noch nicht als Sachleistung möglich gewesen, so dass die Finanzierung durch das Budget im Rahmen der Zielvereinbarung mit der Behörde erörtert werden muss. Der Anbieter der PRA kann Sie dabei begleiten.

Eingliederungshilfe

Das Recht der Teilhabeleistungen ist unübersichtlich, da die Ansprüche nach unterschiedlichen Gesetzbüchern bestehen können. Für alle gilt jedoch übergreifend das SGB IX.
Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Sie hat das Ziel, dem Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Zuständig für die Gewährung von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind die Träger der Sozialhilfe (Fachamt für Eingliederungshilfe).
Auf Antrag können Menschen mit Behinderung die Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Geldleistung in Form eines Persönlichen Budgets erhalten.

Der individuelle Bedarf bezieht sich auf alle Leistungen, die zur Überwindung krankheits- und behinderungsbedingten Beeinträchtigungen notwendig und geboten sind.

Die PRA ist als individueller Bedarf zu beantragen.
Der Bedarf bestimmt auch die Höhe des Budgets. Er wird zusammen mit den Förderzielen in einer sogenannten Budgetkonferenz festgelegt. Die Ergebnisse werden in der Zielvereinbarung erfasst.
Grundvoraussetzung für alle Teilhabeleistungen ist, dass eine Behinderung vorliegt, die kompensiert werden soll. Dabei gilt das Sachleistungsprinzip. Die Sachleistungen werden in einem Katalog zusammengefasst, der von den politischen und regionalen Verhältnissen abhängt. Einen gesetzlichen Katalog gibt es dagegen nicht.
Leistungen, die im Katalog nicht vorkommen, stehen in der Praxis in aller Regel selbst dann nicht zur Verfügung, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht.

In der Vergangenheit wurde die PRA nicht ausdrücklich in diesen Katalog aufgenommen.

Das Budget, um etwa eine PRA zu finanzieren, muss sich daher dem Wesen und der Höhe nach an den zur Verfügung stehenden Sachleistungen orientieren. Die Behörde wird die PRA einer Sachleistung zuordnen und das Budget dann nach deren Kosten berechnen.
Mit diesem Erfordernis sind viele Schwierigkeiten für innovative Leistungen wie der PRA verbunden. Die Behörde behält es in der Hand, eine Sachleistung auszuwählen und die PRA dieser zuzuordnen.

Das neue Bundesteilhabegesetzt hat für die PRA hieran nichts geändert.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Katalog der Sachleistungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich festgelegt wird. Daher kann es dazu kommen, dass eine PRA in einem Bundesland aus einem Budget bezahlt werden kann und in einem anderen Bundesland nicht.
In Hamburg sind zwei Fälle der Bewilligung eines Budgets für eine PRA bekannt. Da auch in Hamburg das Sachleistungsprinzip gilt, wird die PRA dort der Ambulanten Sozialpsychiatrie (ASP) zugeordnet. In anderen Bundesländern gibt es hierzu keine Daten.
Zu wünschen wäre, dass die Frage gestellt würde, ob Selbstbestimmung bei Teilhabeleistungen nicht bedeuten müsste, dass sie nicht auf die Auswahl aus einem Katalog beschränkt ist, sondern die Art der Teilhabeleistungen ausschliesslich vom individuellen Bedarf bestimmt werden müsste.

Private Finanzierung

Wir die PRA privat finanziert entfallen die Beschränkungen der staatlichen Eingliederungshilfe. Grundsätzlich sind alle Arten der rechtlichen Dienstleistungen verinbar.

Der PRA Dienstleister kann auch die Aufgaben eines Vorsorgebevollmächtigten übernehmen.
Das ist in den Fällen ratsam, in denen kein Verwandter oder anderer Vertrauter die Verantwortung einer Vorsorgevollmacht übernehmen kann.
Eltern können so die Versorgung ihres seelisch behinderten Kindes sicherstellen. Die Finanzierung kann entweder über eine Treuhandvereinbarung, eine Stiftung oder ein Behindertentestament erfolgen.

Die Kosten einer privat finanzierte PRA sind in dem Fall mit den Kosten einer Pflegeheimunterbringung zu vergleichen, einschliesslich der Differenzierung nach Pflegegraden.